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Schadensersatz bei Kfz-Unfall bei Vorschäden in Bereich der abgerechneten Schäden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Grundsätzlich kann ein Geschädigter, dessen Sache bereits einen Vorschaden erlitten hatte, nur Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass dieser Schaden vollumfänglich behoben wurde. Etwas anderes gilt jedoch für diejenigen Schäden an einer Sache, die von dem Vorschadensereignis überhaupt nicht betroffen waren.

Hierfür notwendig ist ein Vortrag des Geschädigten, der dem Gericht eine den Maßstäben des § 286 ZPO genügende Feststellung darüber erlaubt, welche streitgegenständlichen Schadenspositionen nicht von dem Vorschadenereignis berührt gewesen sein können.

Grundsätzlich kann dem Geschädigten, der den Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens verlangt, nicht entgegengehalten werden, dass der von ihm beauftragte Sachverständige einen unzutreffenden Fahrzeugschaden ermittelt habe. Dies ist allerdings dann anders zu beurteilen, wenn der Geschädigte selber einen erheblichen Vorschaden verschwiegen hat und deshalb der Sachverständige unzutreffend einen allein dem Unfallereignis zuzuordnenden Schaden angenommen hat. Denn in diesem Fall hat es der Geschädigte selbst zu verantworten, dass es sich bei dem eingeholten Gutachten um keine taugliche Regulierungsgrundlage handelt.


OLG Naumburg, 13.12.2018 - Az: 4 U 28/18

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