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Vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem Zuweisungsantrag i.S.d. § 1361a Abs. 1 BGB unterfallen nur Haushaltsgegenstände.

Hinsichtlich der Zuweisung von Haushaltsgegenständen muss klar differenziert werden zwischen:

a) Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, deren Verteilung sich nach § 1361a Abs. 2 BGB richtet;

b) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer ein Herausgabeanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB besteht;

c) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer der andere Ehegatte einen Überlassungsanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB hat;

d) persönlichen Sachen eines Ehegatten, deren Herausgabeanspruch sich nach § 985 BGB richtet;

e) persönlichen Sachen der Kinder, deren Herausgabeanspruch als Annexanspruch zum Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist bzw. von diesen selbst gem. § 985 BGB geltend zu machen ist.


OLG Naumburg, 12.04.2018 - Az: 4 UF 94/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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