Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 396.659 Anfragen

Vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem Zuweisungsantrag i.S.d. § 1361a Abs. 1 BGB unterfallen nur Haushaltsgegenstände.

Hinsichtlich der Zuweisung von Haushaltsgegenständen muss klar differenziert werden zwischen:

a) Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, deren Verteilung sich nach § 1361a Abs. 2 BGB richtet;

b) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer ein Herausgabeanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB besteht;

c) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer der andere Ehegatte einen Überlassungsanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB hat;

d) persönlichen Sachen eines Ehegatten, deren Herausgabeanspruch sich nach § 985 BGB richtet;

e) persönlichen Sachen der Kinder, deren Herausgabeanspruch als Annexanspruch zum Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist bzw. von diesen selbst gem. § 985 BGB geltend zu machen ist.


OLG Naumburg, 12.04.2018 - Az: 4 UF 94/17

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.659 Beratungsanfragen

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung.
Kann ich nur weiterempfehlen! MfG

RJanson, Rodenbach

Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...

Andreas Thiel, Waldbronn