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Vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem Zuweisungsantrag i.S.d. § 1361a Abs. 1 BGB unterfallen nur Haushaltsgegenstände.

Hinsichtlich der Zuweisung von Haushaltsgegenständen muss klar differenziert werden zwischen:

a) Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, deren Verteilung sich nach § 1361a Abs. 2 BGB richtet;

b) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer ein Herausgabeanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB besteht;

c) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer der andere Ehegatte einen Überlassungsanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB hat;

d) persönlichen Sachen eines Ehegatten, deren Herausgabeanspruch sich nach § 985 BGB richtet;

e) persönlichen Sachen der Kinder, deren Herausgabeanspruch als Annexanspruch zum Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist bzw. von diesen selbst gem. § 985 BGB geltend zu machen ist.


OLG Naumburg, 12.04.2018 - Az: 4 UF 94/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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