Das Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 18 Nachbarschaftsgesetz LSA gibt dem Berechtigten nicht auch das Recht, Hindernisse für die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu entfernen.
Über den Wortlaut des § 18 NbG LSA hinaus ist zu verlangen, dass das geplante Vorhaben zivilrechtlich statthaft ist. Ein Betretungsrecht kommt daher nicht in Betracht für Arbeiten, die zu einem unberechtigten Grenzüberbau führen.
Es besteht keine Pflicht entsprechend § 16 NbG LSA, einen unterirdischen bzw. unwesentlichen Überbau zu dulden.