Kreditinstitute, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unterlassung eines Widerspruchs gegen die ihren Kunden übersandten Rechnungsabschlüsse die Bedeutung einer Genehmigung beilegen wollen, müssen sich schon in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten, die Kunden künftig bei der Übersendung ihrer Abschlüsse und Aufstellungen jeweils besonders darauf hinzuweisen, welche Rechtsfolge ihr Schweigen hat. Fehlt diese Verpflichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist die Klausel unwirksam und die Erklärungsfiktion entfällt.
Ein berechtigtes Interesse an einer Übermittlung von Bonitätsdaten an eine Wirtschaftsauskunftei besteht nur hinsichtlich solcher Forderungen, die die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllen.