Nach § 1908i Abs. 1, § 1806 BGB hat der
Betreuer das zum Vermögen des Betroffenen gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Anlage hat nach § 1807 Abs. 1 BGB in den dort aufgezählten mündelsicheren Formen zu erfolgen. Wird das Geld in der Form des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse oder bei einem anderen Kreditinstitut getätigt, soll der Betreuer nach § 1809 BGB einen Sperrvermerk anbringen lassen.
Andere Anlageformen sind nur nach Gestattung des
Vormundschaftsgerichts zulässig, § 1811 BGB.
Nach § 1817 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht den Betreuer auf dessen Antrag von diesen Verpflichtungen befreien, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
Selbst wenn die Betroffene aber von sich aus den Wunsch geäußert haben sollte, das Geld nicht anlegen zu wollen, ist dies nicht ausschlaggebend. Zwar hat ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, doch gilt dies nur insoweit, als ein solcher Wunsch dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 Abs. 3 BGB.
Es liegt auf der Hand, dass das Verwahren eines Geldbetrages von 13.400 Euro zu Hause - also ohne jeden Zinsertrag - nicht dem Wohl der Betroffenen entsprechen kann.
Soweit sie ihren Verwandten Geldbeträge schenken möchte, kann sie dies - über den Betreuer - im Rahmen des § 1804 BGB tun. Dies geschieht auch bereits, da die weitere Beteiligte monatlich neben dem Entgelt für die Pflege einen weiteren Betrag von 500 Euro enthält. Ganz abgesehen davon, dass dieser Betrag, der von der Betreuerin als Taschengeld für die Betroffene deklariert wird, eigentlich bereits den üblichen Rahmen sprengt, ist die Zuwendung weiterer Beträge an die weitere Beteiligte keinesfalls durch § 1804 BGB gedeckt.