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Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen Führerschein

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl sich herausstellt, dass ein Wohnsitzverstoß begangen wurde, und wird diese Fahrerlaubnis in Ungarn gegen einen anderen EU-Führerschein umgetauscht, ohne dass aus dem Dokument ein Wohnsitzverstoß ersichtlich wird, so ist die ungarische Fahrerlaubnis in Deutschland dennoch nicht gültig. Die Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 28 IV S.1 Nr.2 FeV analog.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragsgegnerin war gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage des ungarischen Führerscheins zu verpflichten, um den entsprechenden Sperrvermerk anzubringen.

Soweit der Antragsteller ausführen lässt, die Prüfung der tschechischen Fahrerlaubnis sei der Antragsgegnerin verwehrt, da durch den Mitgliedstaat Ungarn eine neue materiell rechtmäßige Fahrerlaubnis erteilt worden sei, die von den Behörden gemäß § 28 Abs. 1 FeV anzuerkennen sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Antragsteller darf, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, unbeschadet der Frage, ob durch den - hier zu bejahenden - Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine ungarische am 6. Juli 2010 der Antragsteller ein ungarisches Ausweispapier erhalten hat, das eine tschechische Fahrerlaubnis lediglich dokumentiert, oder ob der Umtausch zu einer eigenständigen ungarischen Fahrerlaubnis geführt hat, in beiden Fällen von der ungarischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen.

Aus den Angaben im ungarischen Führerschein ergibt sich, dass ein Umtausch erfolgt ist. So ist im Feld 12 die Code-Ziffer „70“ und die Nummer des am 24. Oktober 2007 erteilten tschechischen Führerscheins aufgeführt (vgl. S.33 der Anlage 1 zur Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein - ABl. L 403 v. 30.12.2006, S.18). Die Ertei-lungsdaten der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen in dem tschechischen Führerschein entsprechen - unbeschadet der offensichtlichen Zahlendreher - den im ungarischen Führerschein eingetragenen Daten.

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VGH Bayern, 10.12.2013 - Az: 11 CS 13.2166

Vorgehend: VG München, 20.09.2013 - Az: M 1 S 13.3840


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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