Zwar kann der Verlust des Arbeitsplatzes eine unzumutbare Härte darstellen. Jedoch ist der Betroffene verpflichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, das
Fahrverbot sozialkonform abzuleisten, sobald er sichere Kenntnis von der Rechtsfolge erhält.
Wäre er in der Lage gewesen, nach Erhalt des Bußgeldbescheids und vor Antritt einer neuen Arbeitsstelle das Fahrverbot abzuleisten, kann er sich nicht wegen der zur Zeit der Hauptverhandlung laufenden Probezeit auf die Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots berufen.
Zudem kann der Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit nicht für den Betroffenen streiten, der in Kenntnis der Notwendigkeit der
Fahrerlaubnis und des Führerscheins für seine Berufstätigkeit durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet: Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, kann nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein.