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Müssen unverschlüsselten Messreihen und Statistikdateien im Bußgeldverfahren überlassen werden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Übermittlung von nicht in den Bußgeldakten befindlichen Informationen und Unterlagen nicht unter dem Gesichtspunkt des Akteneinsichtsrechts nach § 46 OWiG iVm. § 147 StPO.

Nach dem sog. formellen Aktenbegriff bezieht sich das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen im Bußgeld- und im Strafverfahren auf die tatsächlich vorhandene Akte, nicht auf solche Unterlagen und Dateien, die nicht Aktenbestandteil geworden sind. Solche Dateien und Unterlagen werden indes hier verlangt. Die verlangten Unterlagen und Dateien stellen indes potentielle Beweismittel dar.

Der Betroffene im Bußgeldverfahren hat gem. § 46 OWiG iVm. § 163a Abs. 2 StPO das Recht Beweiserhebungen auch im Ermittlungsverfahren zu beantragen. Diesen Anträgen muss die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihr Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nachkommen, wenn sie für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind.

Dem Betroffenen steht nicht nur das Recht zu Beweisanträge im engeren Sinn zu stellen; es sind auch Beweisermittlungsanträge und Beweisanregungen möglich.

Nach der neueren Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs steht dem Betroffenen, der sich einem drohenden Tatnachweis über ein standardisiertes Messverfahren gegenübersieht, aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) ein Einsichtsrecht in die Quellen der Sachverhaltsfeststellung zu.

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