Bei Verurteilungen wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe können im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig auch generalpräventive Gesichtspunkte Berücksichtigung finden.
Verletzungen der Schweigepflicht sind regelmäßig aus § 34 StGB gerechtfertigt, wenn Mitarbeiter einer Apotheke Anhaltspunkte für eine Impfpassfälschung erkennen und ihre Erkenntnisse an Ermittlungsbehörden weitergeben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 14.12.2021 begab sich der Angeklagte gegen 10:00 Uhr zu der …Apotheke in der … Straße in … und legte dort einen auf seinen Namen und sein Geburtsdatum lautenden Impfpass mit dem Titel „Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“ vor, den er zuvor zum Preis von 200 € von einer Vermittlerin gekauft hatte.
In der Rubrik „Schutzimpfungen gegen COVID-19“ befanden sich zwei Einträge, die auf den 28.05.2021 sowie auf den 29.11.2021 lauteten. Daneben befanden sich jeweils Aufkleber mit der Aufschrift „COMIRNATY ®“ und „Ch.-B.: EX …“ sowie „Ch.-B.: EX …“. Hierneben waren zwei Stempelaufdrucke der Gemeinschaftspraxis Dr. med. … aus … sowie darüber aufgebrachte Unterschriften vorhanden. Die in dem Impfpass eingetragenen Schutzimpfungen haben tatsächlich nicht stattgefunden. Sonstige Eintragungen enthielt der Impfpass nicht.
Durch die Vorlage des Impfpasses wollte der Angeklagte die Mitarbeiter der Apotheke dazu veranlassen, ihm ein digitales COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code auszustellen. Zur Ausstellung des Zertifikats kam es indes nicht mehr, da eine Überprüfung der aus den in den Impfpass eingeklebten Aufklebern ersichtlichen Chargennummern durch die Apothekenmitarbeiter ergab, dass diese bereits am 31.08.2021 abgelaufen waren und somit zumindest die Impfung am 29.11.2021 nicht plausibel war, woraufhin die Polizei verständigt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Angeklagte hat sich wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
In dem Vorlegen des Impfpasses mit dem Ziel des Erhalts eines digitalen Impfzertifikats mit QR-Code liegt ein Gebrauchen einer unechten Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB. Der Impfpass mit enthaltenem Stempel der Arztpraxis und Unterschrift stellt zusammen mit den eingeklebten „COMIRNATY ®“-Aufklebern eine unechte (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne der Vorschrift dar, die der Angeklagte durch deren Vorlage in der Apotheke auch gebraucht hat. Dies erfolgte auch zur Täuschung im Rechtsverkehr.
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