Es besteht trotz eines erheblichen
Verkehrsverstoßes dann kein Erfordernis, verkehrserzieherisch mit einem
Fahrverbot auf die Betroffene einzuwirken, wenn die Betroffene zeitlich davor nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, eine Einsicht in das Verkehrsfehlverhalten wortreich bekundet sowie derzeitig bereits ein Fahrverbot aus einem späteren Verstoß verbüßt und davon hinreichend beeindruckt ist, sodass sie penibel darauf achten wird, sich im Verkehr nicht mehr auffällig zu verhalten.
Der Erziehungseffekt der Ahndung in Form eines deutlich erhöhten Bußgelds in Verbindung mit dem Eindruck des Verfahrens kann in diesem Fall genügen, um dem Verfahrenszweck Genüge zu tun,
§ 4 Abs. 4 BKatV.