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Elektronische Aktenführung und die Verjährungsunterbrechung durch Übersendung des Anhörungsbogens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Verpflichtend wird die Führung elektronischer Akten gemäß Art. 9 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte vom 5. Juli 2017 erst zum 1. Januar 2026. Jedoch ermöglicht § 110b Abs. 1 OWiG eine elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren auch schon zu einem früheren Zeitpunkt. Gemäß § 110b Abs. 1 Satz 2 OWiG bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Für das Land Rheinland-Pfalz ist diese Ermächtigung gemäß § 1 Nr. 13 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege (RPflErmV RP, GVBl. 1982, 460), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2016 (GVBl. S. 559), auf das für Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium übertragen worden. Das Ministerium der Justiz hat hiervon bislang noch keinen Gebrauch gemacht.

Der Umstand, dass die Zentrale Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz die Bußgeldakten gleichwohl bereits in elektronischer Form führt, lässt die verjährungsunterbrechende Wirkung der Übersendung des Anhörungsbogens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG jedoch nicht entfallen, wenn diese - wie vorliegend - nicht auf dem Wege der elektronischen Kommunikation erfolgt, sondern nach außen ihre Manifestation weiter darin findet, dass der mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte Anhörungsbogen ausgedruckt und an den Betroffenen postalisch übersandt wird. Für den Empfänger kann damit die Urheberschaft des Schreibens als eines von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsbehörde nicht zweifelhaft sein. Es bedarf deshalb keiner zusätzlichen Informationen, welche die Authentizität des Dokuments belegen, zumal dieses tatsächlich und nicht lediglich als elektronisches Dokument existiert.

Durch diese Vorgehensweise ist auch sichergestellt, dass die Versendung des Anhörungsbogens auf einem Willensakt eines Sachbearbeiters der Behörde beruht und nicht lediglich von einer datenverarbeitenden Maschine in Gang gesetzt worden ist.


OLG Koblenz, 12.12.2017 - Az: 2 OWi 4 SsRs 122/17

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