Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbricht jeweils nur die „erste“ der dort genannten Maßnahmen die Verjährung. Eine wiederholte Unterbrechung durch mehrfache Anhörung zur selben Tat kommt nicht in Betracht.
Der Anhörung des Betroffenen oder der Mitteilung an ihn, dass Ermittlungen eingeleitet wurden, geht - als reines Verwaltungsinternum, für dessen Wirksamkeit die Kenntnisnahme durch den Betroffenen irrelevant ist - die Anordnung der Bekanntgabe gedanklich notwendig stets voraus.
Die Übersendung eines Anhörungsbogens genügt diesen Voraussetzungen stets, selbst wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht. Aus der zeitnahen und inhaltlich zum Vorwurf passenden Reaktion der Verteidigung darf ohnehin mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Bogen zugegangen sein muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut schon ergibt, kann nur jeweils die „erste“ der dort genannten Maßnahmen die Verjährung unterbrechen. Eine wiederholte Unterbrechung durch mehrfache Anhörung zur selben Tat kommt nicht in Betracht.Der Anhörung des Betroffenen oder der Mitteilung an ihn, dass Ermittlungen eingeleitet wurden, geht - als reines Verwaltungsinternum, für dessen Wirksamkeit die Kenntnisnahme durch den Betroffenen irrelevant ist - die Anordnung der Bekanntgabe gedanklich notwendig stets voraus.
Die Übersendung eines Anhörungsbogens genügt diesen Voraussetzungen stets, selbst wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht. Aus der zeitnahen und inhaltlich zum Vorwurf passenden Reaktion der Verteidigung darf ohnehin mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Bogen zugegangen sein muss.
AG Dillingen, 19.01.2021 - Az: 303 OWi 611 Js 142243/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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