Das
Regelfahrverbot nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann bei Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation ausnahmsweise entfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die sofortige eigenhändige Hilfeleistung tatsächlich zwingend erforderlich war.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lässt sich nicht nach § 34 StGB rechtfertigen, wenn die erforderliche Hilfe auch durch einen Notarzt hätte herbeigeführt werden können. Ist dieser fernmündlich erreichbar und in der Lage, schnelle sowie aus medizinischer Sicht wirksamere Hilfe zu leisten, fehlt es bereits an der Erforderlichkeit des Eingriffs in den Straßenverkehr.
Das Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG setzt eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers voraus. Bei Verwirklichung des Tatbestands der
Nr. 11.3.6 BKatV - Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h - liegt eine solche grobe Pflichtverletzung in der Regel vor. Das Tatbild offenbart ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird. Der Tatrichter hat hierfür eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der im Einzelnen dargelegt wird, welche besonderen Umstände das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen.
Das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation kann den Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen, weil das gesamte Tatbild in einem weit milderen Licht erscheint als der dem
Bußgeldkatalog zugrunde liegende Regelfall. Wer zu seinem verunfallten Kind eilt und dabei Verkehrsregeln überschreitet, handelt nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern aus Sorge um Leben oder Gesundheit. Diese Beurteilung bleibt auch dann möglich, wenn die Hilfe alternativ durch einen Notarzt mit Sonderrechten nach
§ 35 Abs. 5a StVO erreichbar gewesen wäre, da dies die fremdnützige und allgemein verständliche Motivation des handelnden Elternteils nicht beseitigt.
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