Bei der Feststellung einer
Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die Urteilsgründe die angewandte
Messmethode sowie den berücksichtigten Sicherheitsabschlag angeben. Dies ist erforderlich, um dem Rechtsmittelgericht eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle zu ermöglichen (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92; BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92; OLG Hamm, 04.10.2000 - Az: 4 Ss OWi 754/00; OLG Hamm, 29.02.2000 - Az: 1 Ss OWi 144/00). Die Zuverlässigkeiten verschiedener Messmethoden können voneinander abweichen, weshalb der Beweiswert nur bei Kenntnis der verwendeten Technik beurteilt werden kann.
Ebenso zwingend ist die Mitteilung des Toleranzabzugs. Ohne diese Angabe lässt sich nicht feststellen, ob die im Urteil genannte Geschwindigkeitsüberschreitung den Netto-Wert nach Abzug der Toleranz oder noch den Brutto-Messwert darstellt. Diese Unterscheidung ist für die Rechtsfolgen - Geldbuße und
Fahrverbot - entscheidend. Fehlen diese Angaben, ist das Urteil rechtsfehlerhaft.
Anders verhält es sich bei der Identifizierung des Fahrzeugführers mittels Lichtbild. Wird auf ein Beweisfoto Bezug genommen, das zur Identifizierung generell geeignet ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu charakteristischen Merkmalen (vgl. BGH, 19.12.1995 - Az: 4 StR 170/95; OLG Hamm, 11.11.1997 - Az: 2 Ss OWi 1235/97). Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen. Lässt das Foto die einzelnen Gesichtszüge erkennen, sind detaillierte Beschreibungen entbehrlich.
Zusätzlich muss sich aus den Urteilsgründen die Rechtsgrundlage für ein angeordnetes Fahrverbot ergeben. Die Unterscheidung zwischen einem Regelfahrverbot und einem Fahrverbot bei Vorsatz oder beharrlicher Pflichtverletzung hat unterschiedliche Voraussetzungen und ist für die Rechtskontrolle unverzichtbar.