Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, wenn Fotos, die streitgegenständlich sind, im Inland abrufbar sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese bestimmungsgemäß an Personen in Deutschland richtete.
Die Verletzung inländischen Urheberrechts setzt einen hinreichenden Inlandsbezug voraus; hierzu ist eine Gesamtabwägung erforderlich, die einerseits die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers und andererseits u.a. die technische und organisatorische Vermeidbarkeit berücksichtigt.