Ein Landwirt kann sich nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, wenn er ohne
Fahrerlaubnis mit einem Traktor über eine Strecke von etwa einem Kilometer zu einer ausgebüxten Kuhherde fährt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht Brilon hat den Angeklagten durch Urteil vom 07.12.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde eine selbständige
Sperrfrist von 18 Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde ihm keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Ferner wurde dem Angeklagten für die Dauer von 2 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig und unbeschränkt Berufung eingelegt und sich auf die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes berufen.
Am späten Nachmittag bzw. Abend des Sonntages, 09.08.2020, trank der Angeklagte mit mehreren Bekannten anlässlich einer Strohernte eine nicht näher bestimmbare Menge Bier.
Am Montagvormittag, 10.08.2020, hielt sich der Angeklagte in seinem Wohnhaus an der Hofstelle H… in P auf. Kurz vor 11:00 Uhr erhielt er einen Anruf von einem guten Bekannten auf seinem Handy. Dieser teilte ihm mit, dass einige seiner Tiere von einer Wiese an der S, ca. 600 Meter Luftlinie nördlich von seiner Hofstelle, ausgebrochen seien und sich außerhalb der Einzäunung in der S nahe der angrenzenden Bundesstraße B … aufhielten. In der Wiese hatte der Angeklagte 13 Ammenkühe mit samt deren Kälber mittels eines Elektrozaunes eingezäunt.
Der Angeklagte begab sich daher sofort zu seinem Traktor der Marke Lindner, der mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zum Straßenverkehr zugelassen ist. Obwohl er wusste, dass er nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen dieses Traktors verfügte, fuhr er mit diesem Traktor von seiner Hofstelle über die B … in nördlicher Richtung („V“), bog von dort nach links in die Straße „W“ und sodann über einen Radweg zu seiner Scheune, die sich in der Nähe der Weide befand, um dort den Strom für den Elektrozaun abzustellen. Bei der Fahrt stand der Angeklagte unter dem Einfluss von Restalkohol. Die ihm um 12.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,79 %o.
An der Wiese angekommen rief der Angeklagte seinen Kühen zu. Diese folgten sofort seinem Ruf und liefen zum Angeklagten hin. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Tiere auf die Bundesstraße B … gelaufen waren.
Der Angeklagte hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen vollumfänglich geständig eingelassen. Seine Angaben waren widerspruchsfrei und glaubhaft, so dass die Kammer von deren Richtigkeit überzeugt ist.
Er habe in Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis die Fahrt mit dem Traktor unternommen, um schnellstmöglich zu seiner Weide zu gelangen. In der Annahme, der Elektrozaun müsse ggfls. repariert werden, habe er den Traktor als Verkehrsmittel gewählt, um etwaiges Werkzeug dabei zu haben.
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