Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.393 Anfragen

MPU-Verfahren: Fehlerhafte Aktenübersendung geht zu Lasten der Behörde

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde an eine Begutachtungsstelle für Fahreignung Unterlagen, die einem gesetzlichen Verwertungsverbot unterliegen, und stützt sich das daraufhin erstellte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) maßgeblich auf diese unverwertbaren Informationen, ist das Gutachten insgesamt nicht als Grundlage der Eignungsbeurteilung verwertbar. Der Betroffene kann in diesem Fall gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die fehlerhafte Begutachtung nicht stattgefunden - mit der Folge, dass eine neue, ordnungsgemäße Begutachtung zu ermöglichen ist.

Voraussetzungen der Fahrerlaubniserteilung und Pflicht zur MPU-Anordnung

Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Die Fahreignung ist positive Erteilungsvoraussetzung; ihre Nichtfeststellbarkeit geht zu Lasten des Bewerbers. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht daher nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - Az: 10 S 452/10; VGH Bayern, 23.02.2010 - Az: 11 CE 09.2812). Zwingt § 13 FeV zur Begutachtung, darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn ein positives Gutachten die Eignungszweifel ausräumt.

Bei einer Alkoholproblematik richtet sich die Pflicht zur Klärung von Eignungszweifeln primär nach § 13 FeV. Insbesondere ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in den Buchstaben a bis c genannten Gründe - also insbesondere wegen Alkoholmissbrauchs - entzogen war. Dabei umfasst der Begriff der „Entziehung“ in diesem Sinne nicht nur die verwaltungsbehördliche Entziehung, sondern ausdrücklich auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - Az: 10 S 452/10). Lag Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer darauf beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist - dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären.

Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG

Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen die zugrunde liegende Tat und die dazu ergangene Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG - insbesondere für die Beurteilung der Fahreignung - nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gilt auf jeder Verfahrensstufe der Eignungsbeurteilung: Auch der Gutachter einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle darf eine solche Tat und die dazu ergangene Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorhalten oder zu seinem Nachteil in die Begutachtung einbeziehen.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde, der Untersuchungsstelle nur solche Unterlagen zu übersenden, die unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Verbleiben versehentlich nicht verwertbare Unterlagen in der an die Untersuchungsstelle übermittelten Akte, ist dies schlicht rechtswidrig. Derartige Fehler gehen grundsätzlich ohne Weiteres zu Lasten der Behörde - mittelbar dadurch, dass sie die Nichtverwertbarkeit des auf der Grundlage solchermaßen fehlerhafter Unterlagen erstellten Gutachtens nach sich ziehen können.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia KleinDr. jur. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Kompetent, schnell, zuverlässig, Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe