Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.016 Anfragen

Anträge gegen die Mund-Nase-Bedeckung nach der 2. Schul-Corona-Verordnung abgelehnt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht hat zwei vorläufige Rechtsschutzanträge gegen Regelungen in der 2. Schul-Corona-Verordnung - die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen betreffend - abgelehnt.

Mit ihren Anträgen haben die Antragsteller - Schüler und Schülerinnen in Mecklenburg-Vorpommern - im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angegriffenen Schutzmaßnahmen nicht von den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes erfasst seien. Studien hätten zudem ergeben, dass das Tragen von Masken für Kinder gesundheitsgefährdend sei.

Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die vorläufigen Rechtsschutzanträge zwar zulässig, aber unbegründet seien. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung würden sich die angegriffenen Regelungen der 2. Schul-Corona-Verordnung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erweisen. Im Übrigen gehe jedenfalls eine Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Insbesondere finde die angegriffene Regelung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Infektionsschutzgesetz. Zudem sei die Regelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in Bezug genommenen wissenschaftlichen Studien.

Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und - unterstellt - der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingriffen werde, sei dieser Eingriff in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2021 - Az: 1 KM 159/21, 1 KM 199/21

Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant