Eine Strafbarkeit nach § 279 StGB setzt voraus, dass das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand als solchen enthält.
Die Feststellung, ob eine Aussage über den Gesundheitszustand unwahr ist, ist vom Gericht aufgrund einer - von § 244 StPO geleiteten - Beweiswürdigung zu treffen.
Bei § 279 StGB kommt es nicht darauf an, ob vor der Ausstellung des Attestes auch eine körperliche Untersuchung der betroffenen Person stattgefunden hat.
Ist ein Attest über das Internet bei einem für die betroffene Person unbekannten ausländischen Arzt beschafft worden, dann erweckt das zwar Misstrauen. Es genügt aber, wenn das Gericht dies im Einzelfall bei der Beweiswürdigung ausreichend würdigt.
Die Einholung eines ärztlichen Attestes zum Gesundheitszustand ist iSd § 244 Abs. 3 Nr. 4 StPO ungeeignet dafür, den Gesundheitszustand einer Person rückwirkend zum Tatzeitpunkt sicher festzustellen, um daraus den Schluss ziehen zu können, dass die vorgetragenen Beschwerden damals tatsächlich nicht bestanden haben sollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine überdauernden körperlichen Einschränkungen geltend gemacht worden sind, deren Vorliegen auch jetzt noch unschwer überprüft werden könnten.