Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 393.269 Anfragen

Kein berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs Kapitel III

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Nach § 12 Abs. 2 GBO kann nur derjenige eine Grundbuchabschrift verlangen, der zur Einsicht des Grundbuchs berechtigt ist. Die Einsicht des Grundbuchs ist gemäß § 12 Abs. 1 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Insoweit ist anerkannt, dass "berechtigtes Interesse" nicht das Vorliegen eines bereits bestehenden "rechtlichen Interesses" voraussetzt. Andererseits genügt auch nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Vielmehr ist die Grundbucheinsicht dann zu gewähren, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt ist. Demnach kann auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen.

Das Einsichtsrecht ist die notwendige Folge des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und der hieran geknüpften Vermutungen (§§ 891 - 893 BGB). Dies macht es zwar einerseits erforderlich, das Grundbuch in weitgehendem Maße der Einsicht durch die am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu unterwerfen. Andererseits ist das Einsichtsrecht nicht unbeschränkt. Da dem eingetragenen Grundstückseigentümer gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht an einen Dritten ein Beschwerderecht nicht zusteht, ist das Grundbuchamt gehalten, die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht in jedem Einzelfall genau nachzuprüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener daran verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren.

Insbesondere ergibt sich aus dem Mietverhältnis des Beteiligten hinsichtlich des betroffenen Grundstücks und aus dem Verlangen des Vermieters nach Erhöhung des Mietzinses kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch hinsichtlich eines anderen Grundstücks des Vermieters, das lediglich aus Gründen der Vereinfachung nach § 4 Abs. 1 GBO auf demselben Grundbuchblatt gebucht ist. Selbst wenn ein solches Grundstück an das gemietete Anwesen angrenzen sollte, könnte ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch nicht bejaht werden, weil aus ihm nur die rechtlichen Verhältnisse des Nachbargrundstücks ersichtlich sind, nicht aber geplante oder bereits eingeleitete tatsächliche Veränderungen wie z.B. eine Bebauung.

Wenn ein Mietvertrag bereits besteht, kann ohne konkreten Sachvortrag kein berechtigtes Interesse des Beteiligten an der Kenntnis der Eintragungen in Abteilung III für das Mietgrundstück bejaht werden. Vor der Entscheidung, einen Mietvertrag abzuschließen, mag es für den Mietinteressenten allgemein von Wichtigkeit sein, Kenntnis über die bestehenden Grundpfandrechte zu erlangen, um die Risiken eines vorzeitigen Endes des Mietverhältnisses bei einer Zwangsversteigerung gemäß § 57 a ZVG abschätzen zu können. Nach Abschluss des Mietvertrags kann dieses Interesse ohne Darlegung besonderer Umstände im Einzelfall, wie etwa die Absicht von größeren Schönheitsreparaturen oder Verbesserungen der Mieträume durch den Mieter, nicht unterstellt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen, das auf eine Erhöhung der Kapitalkosten gestützt wird (§ 5 MHG), berechtigt ist, lassen die Eintragungen in Abteilung III des Grundbuchs lediglich den Höchstbetrag der dinglichen Sicherung erkennen. Die Erhöhung oder Ermäßigung der Zinsen für die durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen ist hingegen aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, weil die Zinsvereinbarung für die Grundpfandrechte stets einen festen Satz oder einen Höchstzinssatz enthält, der so gewählt ist, dass er die nach den Erfahrungen der Kreditinstitute höchstens vorkommenden Marktzinsen abdeckt.


BayObLG, 09.12.1992 - Az: 2Z BR 98/92

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.269 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...

Verifizierter Mandant

Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!

Verifizierter Mandant