Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Fotografierter Grundbuchauszug ist zulässig

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Umstellung des in Papierform geführten Grundbuchs zum maschinell geführten hat nichts an der Befugnis des Einsichtnehmenden geändert, selbst zu bestimmen, in welcher Weise er sich bei der Einsicht des Grundbuchs auf der Einsichtstelle Abschriften selbst herstellt. Es kann ihm deshalb nicht verwehrt werden, den Bildschirminhalt zu fotografieren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Recht auf Akten- bzw. Registereinsicht, dessen Bestehen vorliegend im Grundsatz nicht anzuzweifeln ist, §§ 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 GBO, 43 Abs. 2 S. 1 GBV, schließt die Befugnis ein, sich selbst Aufzeichnungen oder Abschriften aus den Akten zu fertigen, wobei der Einsichtnehmende nicht auf handschriftliche Notizen verwiesen werden kann.

So hat es der Senat für zulässig erachtet, ein in den Nachlassakten enthaltenes Testament zu fotografieren oder eine Abschrift aus den Grundakten bzw. dem Grundbuch durch eine eigene Schreibkraft fertigen zu lassen. Dem folgend hat das OLG Schleswig schließlich entschieden, dass auch moderne Reproduktionsgeräte wie eine digitale Filmkamera zum Recht auf Einsicht in das Grundbuch verwendet werden können (OLG Schleswig, 30.10.2009 - Az: 12 VA 6/08). Dabei hat es keine Unterscheidung gemacht, ob das Grundbuch in Papierform oder maschinell geführt wird.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.

Verifizierter Mandant

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...

R.Münch, Langenfeld