Nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,4 Promille kann eine Fahrerlaubnis auch nicht vorläufig ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erteilt werden. Eine möglicherweise rechtswidrige Verweigerung der behördlichen Aktenübersendung an eine Begutachtungsstelle beseitigt nicht die fortbestehenden Eignungszweifel und begründet keinen Anspruch auf vorläufige Fahrerlaubniserteilung.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV, § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV das Bestehen der Fahreignung voraus. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht im Neuerteilungsverfahren zu Lasten des Bewerbers (vgl. VGH Bayern, 07.03.2023 - Az: 11 CE 22.2487). Im Neuerteilungsverfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt sie nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Ein Erteilungsanspruch besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.
Eine Trunkenheitsfahrt mit einer erheblich über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration ist zumindest als starker Hinweis auf ein fehlendes Trennungsvermögen, d.h. einen die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauch zu werten (vgl. BVerwG, 06.04.2017 - Az: 3 C 13.16; BVerwG, 20.06.2013 - Az: 3 B 102.12). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV besteht keine Fahreignung im Falle des Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung. Nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs kann die Fahreignung nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst wieder bejaht werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV, § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV das Bestehen der Fahreignung voraus. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht im Neuerteilungsverfahren zu Lasten des Bewerbers (vgl. VGH Bayern, 07.03.2023 - Az: 11 CE 22.2487). Im Neuerteilungsverfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt sie nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Ein Erteilungsanspruch besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.
Eine Trunkenheitsfahrt mit einer erheblich über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration ist zumindest als starker Hinweis auf ein fehlendes Trennungsvermögen, d.h. einen die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauch zu werten (vgl. BVerwG, 06.04.2017 - Az: 3 C 13.16; BVerwG, 20.06.2013 - Az: 3 B 102.12). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV besteht keine Fahreignung im Falle des Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung. Nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs kann die Fahreignung nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst wieder bejaht werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
Urteil freischalten
✓ Sofortiger Zugriff auf 48.075 Urteile
✓ Keine Zahlungsdaten erforderlich
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


