Nach einer
Trunkenheitsfahrt mit 2,4 Promille kann eine
Fahrerlaubnis auch nicht vorläufig ohne Beibringung eines positiven
medizinisch-psychologischen Gutachtens erteilt werden. Eine möglicherweise rechtswidrige Verweigerung der behördlichen Aktenübersendung an eine Begutachtungsstelle beseitigt nicht die fortbestehenden Eignungszweifel und begründet keinen Anspruch auf vorläufige Fahrerlaubniserteilung.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV,
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV das Bestehen der Fahreignung voraus. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht im Neuerteilungsverfahren zu Lasten des Bewerbers (vgl. VGH Bayern, 07.03.2023 - Az:
11 CE 22.2487). Im Neuerteilungsverfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß
§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt sie nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Ein Erteilungsanspruch besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.
Eine Trunkenheitsfahrt mit einer erheblich über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration ist zumindest als starker Hinweis auf ein fehlendes Trennungsvermögen, d.h. einen die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauch zu werten (vgl. BVerwG, 06.04.2017 - Az:
3 C 13.16; BVerwG, 20.06.2013 - Az:
3 B 102.12). Nach
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV besteht keine Fahreignung im Falle des Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung. Nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs kann die Fahreignung nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst wieder bejaht werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
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