Nach einer einmaligen
Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 1,1 ‰ und 1,59 ‰ kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auch dann verlangen, wenn keine gravierenden Ausfallerscheinungen dokumentiert sind - denn gerade das Fehlen solcher Erscheinungen trotz hoher Alkoholisierung begründet als sog. Zusatztatsache den Verdacht auf eine pathologische Alkoholgewöhnung. Wer das geforderte Gutachten nicht vorlegt, hat keinen Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis.
Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener strafgerichtlicher Entziehung setzt gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§
11 Abs. 1,
20 Abs. 1 Satz 1 FeV den Nachweis der Fahreignung voraus. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht dabei - anders als im Entziehungsverfahren - zu Lasten des Bewerbers. Bestehen Tatsachen, die Eignungszweifel begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß
§ 22 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zu verfahren. Ein Erteilungsanspruch besteht solange nicht, wie solche Zweifel nicht ausgeräumt sind (vgl. VGH Bayern, 07.03.2023 - Az:
11 CE 22.2487).
Gemäß
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im Sinne von
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn jemand - ohne alkoholabhängig zu sein - das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher zu trennen vermag. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung entfaltet § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV keine Sperrwirkung dahingehend, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ ein Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwG, 17.03.2021 - Az:
3 C 3.20; BVerwG, 06.04.2017 - Az:
3 C 24.15).
Als sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK zwischen 1,1 ‰ und 1,59 ‰ insbesondere das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen anerkannt - soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist. Als erhebliche, für die Beurteilung relevante Ausfallerscheinungen gelten nach der Rechtsprechung gravierende Auffälligkeiten wie eine besonders leichtsinnige Fahrweise, Gleichgewichts- und Sehstörungen, ein schwankender oder stolpernder Gang, lallende oder verwaschene Sprache, Orientierungsdefizite sowie unbeherrschtes, apathisches oder aggressives Verhalten - also Beeinträchtigungen, die dem Betroffenen seine alkoholbedingten Leistungseinbußen vor Augen führen können (vgl. BVerwG, 17.03.2021 - Az:
3 C 3.20; VGH Bayern, 10.03.2025 - Az:
11 ZB 24.2016).
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