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Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt: MPU auch unterhalb der 1,6-‰-Grenze Pflicht?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 1,1 ‰ und 1,59 ‰ kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auch dann verlangen, wenn keine gravierenden Ausfallerscheinungen dokumentiert sind - denn gerade das Fehlen solcher Erscheinungen trotz hoher Alkoholisierung begründet als sog. Zusatztatsache den Verdacht auf eine pathologische Alkoholgewöhnung. Wer das geforderte Gutachten nicht vorlegt, hat keinen Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis.

Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener strafgerichtlicher Entziehung setzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 FeV den Nachweis der Fahreignung voraus. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht dabei - anders als im Entziehungsverfahren - zu Lasten des Bewerbers. Bestehen Tatsachen, die Eignungszweifel begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zu verfahren. Ein Erteilungsanspruch besteht solange nicht, wie solche Zweifel nicht ausgeräumt sind (vgl. VGH Bayern, 07.03.2023 - Az: 11 CE 22.2487).

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn jemand - ohne alkoholabhängig zu sein - das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher zu trennen vermag. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung entfaltet § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV keine Sperrwirkung dahingehend, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ ein Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwG, 17.03.2021 - Az: 3 C 3.20; BVerwG, 06.04.2017 - Az: 3 C 24.15).

Als sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK zwischen 1,1 ‰ und 1,59 ‰ insbesondere das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen anerkannt - soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist. Als erhebliche, für die Beurteilung relevante Ausfallerscheinungen gelten nach der Rechtsprechung gravierende Auffälligkeiten wie eine besonders leichtsinnige Fahrweise, Gleichgewichts- und Sehstörungen, ein schwankender oder stolpernder Gang, lallende oder verwaschene Sprache, Orientierungsdefizite sowie unbeherrschtes, apathisches oder aggressives Verhalten - also Beeinträchtigungen, die dem Betroffenen seine alkoholbedingten Leistungseinbußen vor Augen führen können (vgl. BVerwG, 17.03.2021 - Az: 3 C 3.20; VGH Bayern, 10.03.2025 - Az: 11 ZB 24.2016).

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VGH Bayern, 17.03.2026 - Az: 11 CE 26.299


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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