Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV). Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille ist gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies gilt auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie E-Scooter (VGH Bayern, 17.10.2024 - Az: 11 CS 24.1484). Wird das geforderte Gutachten nicht vorgelegt, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf fehlende Eignung geschlossen werden, sofern die Anordnung rechtmäßig war (BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15).
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ist formell und materiell rechtmäßig, wenn sie anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt. Sie dient der Klärung, ob der Betroffene künftig in der Lage ist, Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen sicher zu trennen. Wird im Zuge des Strafverfahrens eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter festgestellt, besteht ein hinreichender Anlass zur Gutachtensanordnung. Die Nichtvorlage berechtigt zum Schluss auf Nichteignung, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum verbleibt.
Die Entscheidung im Strafverfahren entfaltet nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG Bindungswirkung nur, wenn das Strafgericht ausdrücklich und nachvollziehbar eine Beurteilung der Kraftfahreignung getroffen hat. Diese Bindung erstreckt sich auf das gesamte Entziehungsverfahren einschließlich vorbereitender Maßnahmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die schriftlichen Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, dass und mit welchem Ergebnis der Strafrichter die Eignung bewertet hat. Enthält das Urteil hierzu keine klaren Feststellungen oder bleibt unklar, ob eine eigenständige Eignungsprüfung vorgenommen wurde, entfällt die Bindungswirkung (BVerwG, 15.07.1988 - Az: 7 C 46.87; VGH Bayern, 15.03.2021 - Az: 11 CS 20.2867).
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ist formell und materiell rechtmäßig, wenn sie anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt. Sie dient der Klärung, ob der Betroffene künftig in der Lage ist, Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen sicher zu trennen. Wird im Zuge des Strafverfahrens eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter festgestellt, besteht ein hinreichender Anlass zur Gutachtensanordnung. Die Nichtvorlage berechtigt zum Schluss auf Nichteignung, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum verbleibt.
Die Entscheidung im Strafverfahren entfaltet nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG Bindungswirkung nur, wenn das Strafgericht ausdrücklich und nachvollziehbar eine Beurteilung der Kraftfahreignung getroffen hat. Diese Bindung erstreckt sich auf das gesamte Entziehungsverfahren einschließlich vorbereitender Maßnahmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die schriftlichen Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, dass und mit welchem Ergebnis der Strafrichter die Eignung bewertet hat. Enthält das Urteil hierzu keine klaren Feststellungen oder bleibt unklar, ob eine eigenständige Eignungsprüfung vorgenommen wurde, entfällt die Bindungswirkung (BVerwG, 15.07.1988 - Az: 7 C 46.87; VGH Bayern, 15.03.2021 - Az: 11 CS 20.2867).
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VGH Bayern, 24.09.2025 - Az: 11 CS 25.1412
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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