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Wohnmobil in der Umweltzone: Kein Anspruch auf Ausnahme vom Fahrverbot für Urlaubsfahrten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Inhaber von Fahrzeugen der Schadstoffklasse 1, die nicht nachrüstbar sind, haben keinen Anspruch auf eine umfassende Ausnahme vom Fahrverbot in Umweltzonen. Ausnahmen setzen ein überwiegendes oder unaufschiebbares Interesse voraus. Urlaubsfahrten, Werkstattbesuche und die Nutzung von Entsorgungsstationen erfüllen dieses Kriterium nicht, wenn zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen.

Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse 1 nach Anhang 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) dürfen Umweltzonen, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingerichtet wurden, grundsätzlich nicht befahren. Eine Befreiung vom Verkehrsverbot setzt nach § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV voraus, dass das Fahrzeug mit einer entsprechenden Plakette nach Anhang 1 der Verordnung ausgestattet ist. Fahrzeugen der Schadstoffklasse 1 kann eine solche Plakette nicht erteilt werden. Eine kraft Gesetzes geltende Ausnahme nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV i.V.m. Anhang 3 der Verordnung kommt ebenfalls nur für dort ausdrücklich aufgeführte Fahrzeugkategorien in Betracht; Wohnmobile sind darin nicht enthalten.

Neben diesen gesetzlichen Befreiungstatbeständen besteht nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG die Möglichkeit, im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Diese ist jedoch nicht schrankenlos. Tatbestandlich setzt sie ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes, unaufschiebbares privates Interesse voraus. Der Begriff des überwiegenden Interesses ist dabei eng auszulegen, da anderenfalls der Zweck der Umweltzone - die Reduzierung der Feinstaubbelastung zum Schutz der in der Zone lebenden und arbeitenden Bevölkerung - unterlaufen würde. Fahrten zu touristischen oder freizeitbezogenen Zwecken, also insbesondere Urlaubsfahrten mit einem Wohnmobil sowie die Nutzung des Fahrzeugs für Wochenendausflüge, begründen kein solches überwiegendes Interesse. Gleiches gilt für Werkstattbesuche und die Anfahrt zu Entsorgungsstationen, sofern diese Dienstleistungen auch außerhalb der Umweltzone in Anspruch genommen werden können. Ein Fahrzeughalter ist in diesen Fällen gehalten, Fahrten entsprechend zu planen und ggf. Umwege in Kauf zu nehmen oder Alternativanbieter außerhalb der Zone aufzusuchen.

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