Außergewöhnliche Umstände im Sinne eines sog. „Augenblicksversagens“ können es gebieten, vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit abzusehen.
In objektiver Hinsicht kann ein Augenblicksversagen nur bei einmaligen und auch nicht bei länger andauernden Umständen angenommen werden („Augenblick“). Zusätzlich müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles.
Die Tatsache einer Einsatzfahrt eines Polizeibeamten unter Inanspruchnahme von Sonderzeichen allein stellt insoweit keinen besonderen Umstand dar. Allerdings können die speziellen Einsatzumstände geeignet sein, den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
In objektiver Hinsicht kann ein Augenblicksversagen nur bei einmaligen und auch nicht bei länger andauernden Umständen angenommen werden („Augenblick“). Zusätzlich müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles.
Die Tatsache einer Einsatzfahrt eines Polizeibeamten unter Inanspruchnahme von Sonderzeichen allein stellt insoweit keinen besonderen Umstand dar. Allerdings können die speziellen Einsatzumstände geeignet sein, den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
VG Stuttgart, 25.05.2023 - Az: 11 K 942/22
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0525.11K942.22.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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