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Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen darf den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen.

Maßstab ist dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der - hypothetisch - alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zum „Wohnen“ nach § 3 BauNVO 1968 gehört die Tierhaltung als solche - d.h. die isolierte Tierhaltung auf einem Grundstück ohne Wohngebäude - nicht.

§ 14 Abs. 1 BauNVO 1968 ermöglicht allerdings außer der Zulassung der in § 3 BauNVO 1968 genannten Anlagen auch die Zulassung untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.

Eine § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO heutiger Fassung entsprechende Bestimmung, wonach zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch solche der Kleintierhaltung gehören, enthielt die BauNVO 1968 nicht. Diese Bestimmung wurde erst durch die BauNVO 1977 eingefügt, die weitere Passage, „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht“ sogar erst durch die BauNVO 2013.

Das bedeutet allerdings nicht, dass zwischen 1962 und 1977 jegliche Kleintierhaltung in Nebenanlagen auf Grundstücken in reinen Wohngebieten unzulässig gewesen wäre.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 ist im Jahr 1977 nach der Entwurfsbegründung als [immerhin] „notwendige Klarstellung und Ergänzung“ eingefügt worden. § 14 Abs. 1 BauNVO 1968 ist daher im Lichte von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 und 1990 auszulegen. Danach ist eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet regional und lokal üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.

Dabei ist denkbar, dass in reinen Wohngebieten strengere Maßstäbe hinsichtlich des von Kleintieren ausgehenden Lärms gelten, als in allgemeinen Wohngebieten, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, da die Beigeladenen in insoweit vorbildlicher Weise auf die Haltung „leiser“ Tierarten achten (kein Hahn, Stummenten etc.).

Von der Kleintierhaltung in baulich selbständigen Nebenanlagen zu unterscheiden ist die dem Wohnen zu- und untergeordnete Haltung von Haustieren in den Wohnräumen selbst. Sie gehört zum Inbegriff des Wohnens und fällt schon nicht unter § 14 BauNVO damaliger und heutiger Fassung. Das gilt jedoch auch nur für Tiere, die nach Art und Größe üblicherweise in Wohnungen gehalten werden und deren Anzahl den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.


VG Stuttgart, 10.05.2019 - Az: 2 K 6321/18

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0510.2K6321.18.00

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