Bei einer Wohnungseingangstür handelt es sich zwingend um Gemeinschaftseigentum. Diese ist daher bei Zerstörung - unabhängig von dem Verursacher - durch die Gemeinschaft zu ersetzen.
Es besteht entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Wohnungseingangstür ihrem funktionalen Zweck genügt, sondern auch darauf, dass die Wohnungseingangstür dem übrigen Standard im Haus entspricht, und zwar in Form, Abmessungen, Farbe, Material sowie auch darauf, dass die Tür den gleichen Sicherheitsstandards genügt.
Insoweit gilt:
Eine zerstörte Tür bzw. ein jetzt vorhandenes Provisorium ist durch eine Tür auszutauschen, die – falls sie nicht mehr identisch zu den vorhandenen Türen produziert wird – in Funktionalität, Farbe, Form, Abmessungen, Material und Sicherheit den anderen Türen weitestgehend entspricht.
Darüber aber haben die Eigentümer zu entscheiden, da es sich unstreitig um Gemeinschaftseigentum handelt.
Die Frage der Kostenerstattung ist von der grundsätzlichen Frage des Einbaus einer ordnungsgemäßen Wohnungseingangstür zu trennen. Denn die Entscheidung, welche Tür einzubauen ist, obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, weil es sich bei der Wohnungseingangstür zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt und ein Provisorium nicht hinzunehmen ist. Ob für die Kosten des Einbaus ausschließlich die Eigentümer aufzukommen haben, weil deren Mieter die Tür beschädigt haben, ist eine im Zweifel im Anschluss zu klärende Frage der Kostentragungspflicht bzw. einer Schadensersatzverpflichtung, ändert aber nichts an dem Umstand, dass das Gemeinschaftseigentum ordnungsmäßig zu verwalten und instand zu halten ist.