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Aufstellung eines Gartenhauses auf Dachterrasse als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Aufstellung eines Gartenhauses auf einer Dachterrasse stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Maßgeblich sind die Grenzen des zulässigen Gebrauchs des Sondereigentums nach §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 3 und 522 Abs. 1 WEG sowie einschlägige Vereinbarungen der Teilungserklärung. Eine Nutzung des Sondereigentums, die das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert, kann einen unzumutbaren Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG begründen. Dies gilt insbesondere, wenn ein auf der Dachterrasse errichteter Holzschuppen von außen sichtbar ist und sich als gestalterischer Fremdkörper auswirkt. Die Beurteilung, ob eine solche optische Beeinträchtigung vorliegt, obliegt dem Tatrichter; hierfür kann auch auf fotografische Unterlagen zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung erkennt die optische Veränderung des Gesamteindrucks als relevanten Nachteil an (vgl. OLG Zweibrücken, 21.11.2002 - Az: 3 W 179/02).

Die bauliche Veränderung liegt unabhängig davon vor, ob die Dachterrasse nach der Teilungserklärung oder aufgrund der Kennzeichnung im Aufteilungsplan dem Sondereigentum zugeordnet ist. Auch bei bestehendem Sondereigentum unterliegen die Eigentümer den Gebrauchs- und Rücksichtnahmepflichten nach §§ 14, 15 Abs. 3 WEG. Wird - wie vorliegend - ein Holzschuppen errichtet, der das Erscheinungsbild der Anlage beeinflusst, ist eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Eine fehlende feste Verbindung mit dem Gebäude ändert an der Qualifikation als bauliche Veränderung nichts, da die optische Wirkung entscheidend ist.

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