Die Aufstellung eines Gartenhauses auf einer Dachterrasse stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Maßgeblich sind die Grenzen des zulässigen Gebrauchs des Sondereigentums nach §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 3 und 5, 22 Abs. 1 WEG sowie einschlägige Vereinbarungen der Teilungserklärung. Eine Nutzung des Sondereigentums, die das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert, kann einen unzumutbaren Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG begründen. Dies gilt insbesondere, wenn ein auf der Dachterrasse errichteter Holzschuppen von außen sichtbar ist und sich als gestalterischer Fremdkörper auswirkt. Die Beurteilung, ob eine solche optische Beeinträchtigung vorliegt, obliegt dem Tatrichter; hierfür kann auch auf fotografische Unterlagen zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung erkennt die optische Veränderung des Gesamteindrucks als relevanten Nachteil an (vgl. OLG Zweibrücken, 21.11.2002 - Az: 3 W 179/02).
Die bauliche Veränderung liegt unabhängig davon vor, ob die Dachterrasse nach der Teilungserklärung oder aufgrund der Kennzeichnung im Aufteilungsplan dem Sondereigentum zugeordnet ist. Auch bei bestehendem Sondereigentum unterliegen die Eigentümer den Gebrauchs- und Rücksichtnahmepflichten nach §§ 14, 15 Abs. 3 WEG. Wird - wie vorliegend - ein Holzschuppen errichtet, der das Erscheinungsbild der Anlage beeinflusst, ist eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Eine fehlende feste Verbindung mit dem Gebäude ändert an der Qualifikation als bauliche Veränderung nichts, da die optische Wirkung entscheidend ist.
Die bauliche Veränderung liegt unabhängig davon vor, ob die Dachterrasse nach der Teilungserklärung oder aufgrund der Kennzeichnung im Aufteilungsplan dem Sondereigentum zugeordnet ist. Auch bei bestehendem Sondereigentum unterliegen die Eigentümer den Gebrauchs- und Rücksichtnahmepflichten nach §§ 14, 15 Abs. 3 WEG. Wird - wie vorliegend - ein Holzschuppen errichtet, der das Erscheinungsbild der Anlage beeinflusst, ist eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Eine fehlende feste Verbindung mit dem Gebäude ändert an der Qualifikation als bauliche Veränderung nichts, da die optische Wirkung entscheidend ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


