Eine WEG, die auf einem benachbarten Grundstück ein Heizwerk betreibt und hiermit das gemeinschaftliche Eigentum mit Heizenergie versorgt, kann als Eigentümerin dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden.
Der Grundstückserwerb liegt aufgrund der engen wirtschaftlichen Beziehung in diesem Fall im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - obwohl der Eigentumserwerb über den räumlichen Bereich der eigenen Anlage hinausgreift.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erwägung des Grundbuchamtes, dass die Beteiligte zu 1. mangels insoweit bestehender Rechtsfähigkeit kein Eigentum an dem hier in Rede stehenden Grundstück erwerben könne, ist unzutreffend. Der Senat hat in einem Beschluss vom 20.10.2009 (Az: I-15 Wx 81/09, 15 Wx 81/09), der dem Grundbuchamt bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Abteilung I des Grundbuchs bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss Bezug genommen.
In seiner Entscheidung vom 20.10.2009 hat der Senat außerdem dargelegt, dass im Grundbucheintragungsverfahren gemäß § 20 GBO die Wirksamkeit der Auflassung und damit nachgewiesen werden muss, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter oder einzelne Wohnungseigentümer wirksam rechtsgeschäftlich vertreten worden ist.
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