Eine Überschwemmung ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Sinne einer Überflutung von Grund und Boden zu verstehen und setzt vporaus, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln (vgl. BGH, 20.04.2005 - Az:
IV ZR 252/03). Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. OLG Köln, 09.04.2013 - Az: I-9 U 198/12; OLG Karlsruhe, 05.07.2001 - Az: 19 U 19/01). Dabei muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben. Es genügt demgegenüber nicht, dass Regenwasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist (vgl. OLG Koblenz, 15.12.2017 - Az: 10 U 811/16; OLG Oldenburg, 20.10.2011 - Az: 5 U 160/11). Erforderlich ist daher die Darlegung durch den Versicherungsnehmer, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben und ggf. auch inwieweit der Wassereintritt in das Gebäude erfolgt sein soll.