Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenKosten, die im Rahmen der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen anfallen, sind grundsätzlich umlagefähig. Die Regelung in
Anlage 3 Ziffer 10 zur II. BV umfasst sämtliche Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung des Gartens, soweit diese dem Erhalt oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der Grünflächen dienen. Dazu zählen auch Arbeiten, die der Beseitigung von Pflanzen oder Bäumen dienen, wenn deren Entfernung wegen Alter, Witterungseinfluss oder sonstiger Beeinträchtigungen erforderlich ist. Die Kosten solcher Maßnahmen stellen Betriebskosten dar, da sie regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen für die Instandhaltung des gärtnerischen Zustands sind.
Nicht umlagefähig sind hingegen Aufwendungen, die nicht der
Gartenpflege, sondern der Beseitigung von Beeinträchtigungen dienen, die auf Wünsche oder Beschwerden Dritter zurückgehen. Wird ein Baum etwa entfernt, weil Nachbarn eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf oder Sichtbehinderung geltend machen, fehlt es an dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang mit der gärtnerischen Unterhaltung. In solchen Fällen handelt es sich nicht um Kosten der Gartenpflege, sondern um Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder nachbarlichen Rücksichtnahme.
Die Entfernung eines Baums kann jedoch auch dann zur
umlagefähigen Gartenpflege gehören, wenn sie aufgrund der Größe des Baums erforderlich ist und dieser dadurch Licht- und Luftbeeinträchtigungen verursacht. Das Entfernen „zu groß gewordener“ Bäume ist der Pflege gleichzustellen, wenn die Maßnahme dazu dient, den ursprünglichen Zustand und die Funktion der Gartenanlage zu erhalten. Entscheidend ist, dass der Anlass der Maßnahme in der Pflege und nicht in einer nachbarlichen Beschwerdesituation liegt.
Erfolgt die Fällung eines Baums aus Gründen, die auf dessen Wuchs und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen für das Grundstück selbst zurückzuführen sind, können die hierdurch entstehenden Kosten in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden. Eine Umlage auf die Mieter ist in diesem Fall zulässig. Eine abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Maßnahme auf einer einmaligen, nicht wiederkehrenden Ursache oder einem rein nachbarschaftlichen Konflikt beruht.