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Gartenpflege im Mietrecht: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten


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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein, eine pauschale Vereinbarung zur Gartenpflege umfasst lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen oder Unkraut jäten. Höhere Arbeiten, wie das fachgerechte Beschneiden von Bäumen und Hecken, sind hiervon nicht gedeckt und bleiben Vermietersache (vgl. AG Würzburg, 24.05.2017 - Az: 13 C 779/17; LG Detmold, 07.12.1988 - Az: 2 S 180/88).
Wenn die Pflegepflicht wirksam übertragen wurde, hat der Vermieter grundsätzlich kein Direktionsrecht bezüglich der Art der Gestaltung oder des Zeitpunkts der Pflege. Der Mieter darf den Garten frei gestalten, solange eine Verwahrlosung nicht droht (vgl. OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - Az: I-10 U 70/04; LG Köln, 21.10.2010 - Az: 1 S 119/09).
Nein, der Mieter ist nicht verpflichtet, einen langjährigen Instandsetzungsstau zu beheben. Ein erstmaliger Grundschnitt jahrzehntelang vernachlässigter Bäume stellt eine Instandsetzung dar, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt (vgl. AG Neustadt/Weinstraße, 13.02.2009 - Az: 5 C 73/08).
Ja, der vertragsgemäße Gebrauch eines Gartens umfasst die Möglichkeit zur Bewässerung. Hat der Vermieter einen bestehenden Außenwasseranschluss entfernt, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, und der Mieter kann die Wiederherstellung verlangen (vgl. BGH, 22.02.2022 - Az: VIII ZR 38/20).
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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