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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, eine pauschale Vereinbarung zur Gartenpflege umfasst lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen oder Unkraut jäten. Höhere Arbeiten, wie das fachgerechte Beschneiden von Bäumen und Hecken, sind hiervon nicht gedeckt und bleiben Vermietersache (vgl. AG Würzburg, 24.05.2017 - Az: 13 C 779/17; LG Detmold, 07.12.1988 - Az: 2 S 180/88).
Wenn die Pflegepflicht wirksam übertragen wurde, hat der Vermieter grundsätzlich kein Direktionsrecht bezüglich der Art der Gestaltung oder des Zeitpunkts der Pflege. Der Mieter darf den Garten frei gestalten, solange eine Verwahrlosung nicht droht (vgl. OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - Az: I-10 U 70/04; LG Köln, 21.10.2010 - Az: 1 S 119/09).
Nein, der Mieter ist nicht verpflichtet, einen langjährigen Instandsetzungsstau zu beheben. Ein erstmaliger Grundschnitt jahrzehntelang vernachlässigter Bäume stellt eine Instandsetzung dar, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt (vgl. AG Neustadt/Weinstraße, 13.02.2009 - Az: 5 C 73/08).
Ja, der vertragsgemäße Gebrauch eines Gartens umfasst die Möglichkeit zur Bewässerung. Hat der Vermieter einen bestehenden Außenwasseranschluss entfernt, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, und der Mieter kann die Wiederherstellung verlangen (vgl. BGH, 22.02.2022 - Az: VIII ZR 38/20).
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