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Vertraglich fixierter Arbeitsort schützt vor einseitiger Versetzung durch Arbeitgeber
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Ist im Arbeitsvertrag der Arbeitsort ausdrücklich festgelegt, so begrenzt dies das Direktionsrecht des Arbeitgebers erheblich. Eine einseitige Versetzung an einen anderen Arbeitsort ist dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer sein Einverständnis verweigert. Die vertragliche Fixierung des Arbeitsortes stellt eine wesentliche Vertragsbestimmung dar, die nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden kann.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO findet seine Grenze in den vertraglichen Vereinbarungen. Wurde der Arbeitsort konkret bestimmt, so entfällt das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Einsatzortes. Eine Versetzung an einen anderen Ort stellt in diesem Fall eine Vertragsänderung dar, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Fehlt es an dieser Zustimmung, kann der Arbeitgeber die gewünschte Änderung nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG herbeiführen.
Die vertragliche Vereinbarung über den Arbeitsort ist dabei eindeutig auszulegen. Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach eine Versetzung nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgen soll, so wird damit das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausdrücklich eingeschränkt. Eine solche Klausel begründet einen Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers darauf, seine Arbeitsleistung nur am vereinbarten Ort erbringen zu müssen.
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