Aus dem Fehlen von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen das Nachweisgesetz folgt, dass der Schutz vor Schädigungen in Folge eines unterbliebenen Nachweises nicht das vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgte Anliegen ist. § 2 NachwG gehört damit nicht zu den Schutzgesetzen im Sinn des § 823 Abs 2 BGB.
Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Das soll erst recht gelten, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (sog. anspruchsfeindliche Rechtsprechung).
Für die hier streitigen Urlaubsabgeltungsansprüche ist von einer den Verjährungsbeginn hinausschiebenden höchstrichterlichen anspruchsfeindliche Rechtsprechung nicht auszugehen.
Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Das soll erst recht gelten, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (sog. anspruchsfeindliche Rechtsprechung).
Für die hier streitigen Urlaubsabgeltungsansprüche ist von einer den Verjährungsbeginn hinausschiebenden höchstrichterlichen anspruchsfeindliche Rechtsprechung nicht auszugehen.
LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2020 - Az: 7 Sa 169/19
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0513.7Sa169.19.00
Nachfolgend: BAG - 9 AZR 340/20 (anhängig)
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