Eine Abmahnung, die inhaltlich unbestimmt ist oder eine Krankmeldung als solche als Pflichtverletzung rügt, ist rechtswidrig und aus der Personalakte zu entfernen.
Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BAG, 15.06.2021 - Az: 9 AZR 413/19). Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige, nicht aber alle zu, so muss die Abmahnung auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden; eine nur teilweise Aufrechterhaltung ist nicht möglich (vgl. BAG, 13.03.1991 - Az: 5 AZR 133/90).
Eine wirksame Abmahnung setzt voraus, dass die gerügten Pflichtverletzungen hinreichend konkret bezeichnet sind. Werden mehrere Verhaltensweisen als separate „Vorfälle“ mit jeweils eigenem Abmahnungsgrund qualifiziert, obwohl sie sich sämtlich innerhalb eines einzigen Gesprächs oder Geschehensablaufs ereignet haben, entsteht bereits dadurch ein unrichtiges Bild, das geeignet ist, beim oberflächlichen Betrachter den Eindruck einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen zu erwecken. Darüber hinaus muss für jeden abgemahnten Vorwurf erkennbar sein, worin der eigenständige Unwertgehalt bestehen soll.
„Beschimpfen“ ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Eine bloß harte oder scharfe Kritik, selbst wenn sie unsachlich, unberechtigt oder von Uneinsichtigkeit geprägt ist, stellt noch keine abmahnungswürdige Beschimpfung dar. Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der betreffenden Äußerungen kann ein beschimpfender Charakter nicht festgestellt werden. Subjektive, pauschale Werturteile ohne inhaltliche Substanz genügen den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Ebenso wenig reicht es aus, den Vorwurf von „Mobbing“ oder „Bossing“ durch einen Arbeitnehmer ohne Weiteres als Beschimpfung zu qualifizieren, da derartige Äußerungen - je nach Sachverhalt - von der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein können.
Die Krankmeldung als solche begründet keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung und ist daher nicht abmahnungswürdig. Abmahnungsfähig wäre allenfalls der konkrete Vorwurf, der Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen, habe die Erkrankung nur vorgetäuscht oder sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen. Fehlt es an einem solchen spezifischen Vorwurf und wird stattdessen die Krankschreibung als solche gerügt, enthält die Abmahnung insoweit eine unrichtige rechtliche Bewertung, die zur Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung führt, sofern mehrere Vorwürfe erhoben wurden und nicht alle zutreffen.
Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BAG, 15.06.2021 - Az: 9 AZR 413/19). Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige, nicht aber alle zu, so muss die Abmahnung auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden; eine nur teilweise Aufrechterhaltung ist nicht möglich (vgl. BAG, 13.03.1991 - Az: 5 AZR 133/90).
Eine wirksame Abmahnung setzt voraus, dass die gerügten Pflichtverletzungen hinreichend konkret bezeichnet sind. Werden mehrere Verhaltensweisen als separate „Vorfälle“ mit jeweils eigenem Abmahnungsgrund qualifiziert, obwohl sie sich sämtlich innerhalb eines einzigen Gesprächs oder Geschehensablaufs ereignet haben, entsteht bereits dadurch ein unrichtiges Bild, das geeignet ist, beim oberflächlichen Betrachter den Eindruck einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen zu erwecken. Darüber hinaus muss für jeden abgemahnten Vorwurf erkennbar sein, worin der eigenständige Unwertgehalt bestehen soll.
„Beschimpfen“ ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Eine bloß harte oder scharfe Kritik, selbst wenn sie unsachlich, unberechtigt oder von Uneinsichtigkeit geprägt ist, stellt noch keine abmahnungswürdige Beschimpfung dar. Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der betreffenden Äußerungen kann ein beschimpfender Charakter nicht festgestellt werden. Subjektive, pauschale Werturteile ohne inhaltliche Substanz genügen den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Ebenso wenig reicht es aus, den Vorwurf von „Mobbing“ oder „Bossing“ durch einen Arbeitnehmer ohne Weiteres als Beschimpfung zu qualifizieren, da derartige Äußerungen - je nach Sachverhalt - von der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein können.
Die Krankmeldung als solche begründet keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung und ist daher nicht abmahnungswürdig. Abmahnungsfähig wäre allenfalls der konkrete Vorwurf, der Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen, habe die Erkrankung nur vorgetäuscht oder sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen. Fehlt es an einem solchen spezifischen Vorwurf und wird stattdessen die Krankschreibung als solche gerügt, enthält die Abmahnung insoweit eine unrichtige rechtliche Bewertung, die zur Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung führt, sofern mehrere Vorwürfe erhoben wurden und nicht alle zutreffen.
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