Verweigert ein Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer angeordneten Fahreignungsbegutachtung die Vorlage angeforderter ärztlicher Befunde, rechtfertigt dies bereits für sich genommen den Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens setzt keine feststehende Erkrankung voraus, sondern lediglich einen durch konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdacht; eigene Wahrnehmungen der Führerscheinstelle können hierfür ebenso Anlass sein wie ärztliche Atteste, die fahreignungsrelevante Diagnosen erkennen lassen.
Vorliegend stützten sich die Bedenken auf eine bei einer Vorsprache wahrgenommene Gehbehinderung, während das daraufhin eingeholte Attest zusätzliche, fahreignungsrelevante Diagnosen aus den Bereichen Herz-, Gefäß- und Nierenerkrankungen sowie ein Schlafapnoesyndrom offenbarte.
Rechtlicher Hintergrund
Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere Hinweise auf eine Erkrankung nach Anlage 4 oder 5 zur FeV, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand vorliegend die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anordnung gerechtfertigt ist und welche Folgen es hat, wenn der Betroffene im Rahmen der Begutachtung angeforderte ärztliche Befunde nicht vorlegt.Wann reichen Beobachtungen der Führerscheinstelle für eine Gutachtensanordnung aus?
Eigene Wahrnehmungen des Personals einer Führerscheinstelle können grundsätzlich Anlass sein, Zweifeln an der Fahreignung durch geeignete Maßnahmen nachzugehen. Bewegungsbehinderungen können nach Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV Beschränkungen und Auflagen rechtfertigen und damit weitere Aufklärungsmaßnahmen begründen. Verlangt die Behörde daraufhin – über die unmittelbar wahrgenommenen Symptome hinaus – einen umfassenden ärztlichen Bericht zum allgemeinen Gesundheitszustand, führt dies nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der durch die Vorlage dieses Berichts erlangten Erkenntnisse. Der ärztliche Befundbericht schafft vielmehr eine neue, selbständig zu bewertende Tatsachengrundlage, die unabhängig davon verwertbar ist, ob die ursprüngliche Anforderung in vollem Umfang rechtmäßig war (vgl. VGH Bayern, 01.02.2023 - Az: 11 CS 22.2141).Vorliegend stützten sich die Bedenken auf eine bei einer Vorsprache wahrgenommene Gehbehinderung, während das daraufhin eingeholte Attest zusätzliche, fahreignungsrelevante Diagnosen aus den Bereichen Herz-, Gefäß- und Nierenerkrankungen sowie ein Schlafapnoesyndrom offenbarte.
Welche Voraussetzungen gelten für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens?
Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht (stRspr, vgl. VGH Bayern, 18.08.2021 - Az: 11 CS 21.1727). Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV beziehungsweise ein Anfangsverdacht im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, wie es in vergleichbarer Weise auch in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12). Die Anordnung darf allerdings nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ oder auf Mutmaßungen, Werturteile oder Behauptungen gestützt werden (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01). Ob die vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür keine Voraussetzung. Ärztlich bestätigte Diagnosen zu Herz- und Gefäßkrankheiten (Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV), Nierenerkrankungen (Nr. 10 der Anlage 4 zur FeV) sowie einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom (Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV) begründen einen ausreichenden Anlass für eine entsprechende Anordnung, auch wenn der Betroffene über einen langen Zeitraum unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat.Welche Folgen hat die fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung?
Wird der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen der Begutachtung zur Vorlage bestimmter ärztlicher Befunde aufgefordert und kommt er dieser Aufforderung nicht ausreichend nach, erfüllt er seine Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Aufklärung bestehender Eignungszweifel nicht vollständig. Dies gilt unabhängig davon, ob im Übrigen ein Gutachten beigebracht und sonstige Untersuchungen durchgeführt wurden. Die Mitwirkungsobliegenheit beinhaltet der Sache nach eine Beweisregel: Verweigert der Betroffene die notwendige Mitwirkung an der Sachaufklärung, kann die als möglicher Fahreignungsmangel im Raum stehende Tatsache – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV – als erwiesen angesehen werden (vgl. VGH Bayern, 09.02.2023 - Az: 11 ZB 22.261; VGH Bayern, 20.09.2022 - Az: 11 ZB 22.1287). Dies gilt unabhängig davon, ob im Übrigen festgestellte Mängel, etwa im Bereich der Leistungsfunktionen, für sich genommen bereits ausreichen würden. Eine bestehende Grunderkrankung, zu der angeforderte ergänzende Befunde nicht vorgelegt werden, kann damit der Beurteilung der Fahreignung zugrunde gelegt werden, ohne dass es einer abschließenden medizinischen Klärung im Begutachtungsverfahren selbst bedarf.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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