Allein die Vorlage der hausärztlichen Bescheinigung ohne deren Bewertung durch die Begutachtungsstelle zur Ausräumung der Fahreignungszweifel reicht nicht aus, so dass es auf ein erst danach, im gerichtlichen Verfahren vorgelegtes hausärztliches Attest für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht ankommen kann.
VGH Bayern, 20.09.2022 - Az: 11 ZB 22.1287
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