Wird für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Gebühr erhoben, ist die zugrunde liegende Amtshandlung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sofern noch keine abschließende Sachentscheidung ergangen ist. Nennt die Fahrerlaubnisbehörde eine unzutreffende Rechtsgrundlage, ist die Anordnung bereits aus formellen Gründen rechtswidrig.
Nach einer Auffassung ist eine solche Inzidentprüfung nur dann erforderlich, wenn noch keine abschließende Sachentscheidung - etwa in Form einer Entziehung der Fahrerlaubnis - ergangen ist, gegen die sich der Betroffene mit eigenen Rechtsmitteln wenden könnte (vgl. OVG Niedersachsen, 04.12.2006 - Az: 12 LA 426/05; VG Würzburg, 30.07.2003 - Az: W 6 K 02.724). Zur Begründung wird angeführt, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens selbst nicht selbständig anfechtbar sei (vgl. BVerwG, 28.11.1969 - Az: VII C 18.69). Nach anderer Ansicht folgt aus § 14 Abs. 2 S. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG), der über § 6a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Anwendung findet, dass eine Gebühr nur erhoben werden darf, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig war (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.12.2016 - Az: 10 S 2406/14). Diese Ansicht führt im Ergebnis unabhängig vom Vorliegen einer abschließenden Sachentscheidung stets zu einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle.
Eine Fahrerlaubnisbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die konkrete Rechtsgrundlage der Anordnung zu benennen. Entscheidet sie sich jedoch dafür, muss diese Angabe zutreffend sein (vgl. VGH Bayern, 24.08.2010 - Az: 11 CS 10.1139; VG Schleswig, 14.10.2014 - Az: 3 A 254/13). Diese Anforderung dient dem Zweck, dem Adressaten eine Einschätzung zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen rechtmäßig ist und ob er die Gutachtensvorlage verweigern kann, ohne eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV befürchten zu müssen. Da dem Betroffenen kein eigenständiges Rechtsmittel gegen die Anordnung selbst zur Verfügung steht, können die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung nicht durch die Erwägung relativiert werden, der Betroffene werde ohnehin wissen, worum es gehe (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13/01). Wird eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt, führt dieser im Widerspruchsverfahren nicht heilbare Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit der Anordnung (vgl. VGH Bayern, 24.08.2010 - Az: 11 CS 10.1139).
Muss die Gebühr für eine MPU-Anordnung isoliert betrachtet werden?
Wird für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Verwaltungsgebühr erhoben, stellt sich die Frage, ob die Rechtmäßigkeit dieser zugrunde liegenden Anordnung im Rahmen einer Anfechtung des Kostenbescheids überprüft werden kann. Da die Anordnung selbst mangels Verwaltungsaktqualität nicht eigenständig anfechtbar ist, wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.Nach einer Auffassung ist eine solche Inzidentprüfung nur dann erforderlich, wenn noch keine abschließende Sachentscheidung - etwa in Form einer Entziehung der Fahrerlaubnis - ergangen ist, gegen die sich der Betroffene mit eigenen Rechtsmitteln wenden könnte (vgl. OVG Niedersachsen, 04.12.2006 - Az: 12 LA 426/05; VG Würzburg, 30.07.2003 - Az: W 6 K 02.724). Zur Begründung wird angeführt, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens selbst nicht selbständig anfechtbar sei (vgl. BVerwG, 28.11.1969 - Az: VII C 18.69). Nach anderer Ansicht folgt aus § 14 Abs. 2 S. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG), der über § 6a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Anwendung findet, dass eine Gebühr nur erhoben werden darf, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig war (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.12.2016 - Az: 10 S 2406/14). Diese Ansicht führt im Ergebnis unabhängig vom Vorliegen einer abschließenden Sachentscheidung stets zu einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle.
Welche Anforderungen gelten an die Rechtsgrundlage einer Gutachtensanordnung?
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sind § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach kann die Beibringung eines Gutachtens gefordert werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen.Eine Fahrerlaubnisbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die konkrete Rechtsgrundlage der Anordnung zu benennen. Entscheidet sie sich jedoch dafür, muss diese Angabe zutreffend sein (vgl. VGH Bayern, 24.08.2010 - Az: 11 CS 10.1139; VG Schleswig, 14.10.2014 - Az: 3 A 254/13). Diese Anforderung dient dem Zweck, dem Adressaten eine Einschätzung zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen rechtmäßig ist und ob er die Gutachtensvorlage verweigern kann, ohne eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV befürchten zu müssen. Da dem Betroffenen kein eigenständiges Rechtsmittel gegen die Anordnung selbst zur Verfügung steht, können die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung nicht durch die Erwägung relativiert werden, der Betroffene werde ohnehin wissen, worum es gehe (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13/01). Wird eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt, führt dieser im Widerspruchsverfahren nicht heilbare Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit der Anordnung (vgl. VGH Bayern, 24.08.2010 - Az: 11 CS 10.1139).
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VG Kassel, 24.04.2019 - Az: 7 K 6587/17.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0424.7K6587.17.KS.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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