Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verkehrsteilnehmer, der einmalig
Cannabis ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr konsumiert hat, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist. Es besteht somit keine Verpflichtung, ein
psychologisches Gutachten zur Fahreignung beizubringen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Streitfall geht es nicht um eine unmittelbare Anwendung des § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO a.F. in dem Sinne, dass aus einer Anlasstat oder einem körperlichen oder geistigen Mangel des Klägers auf seine Ungeeignetheit zu schließen wäre; die angefochtenen Entscheidungen haben ausschließlich auf die Weigerung des Klägers abgehoben, ein Gutachten beizubringen. Hierzu sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgende Grundsätze entwickelt worden:
Unter der Voraussetzung, dass die Behörde berechtigterweise Zweifel an einer Fahreignung hegen konnte, darf aus der Weigerung, sich einer rechtmäßig verlangten Begutachtung zu unterziehen, auf mangelnde Fahreignung geschlossen werden. Auch der erkennende Senat hat im Urteil vom 13. November 1997 - Az: 3 C 1.97 - den maßgeblichen Grund für die Berechtigung einer
Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen der in Rede stehenden Art darin gesehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ohne ausreichenden Grund einer berechtigten Gutachtensanforderung nicht nachkommt; dabei darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nur unter der Voraussetzung auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Entspricht dagegen das von der Behörde aufgegebene Mittel diesen Voraussetzungen nicht, darf sich der betroffene Kraftfahrer weigern, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, ohne mit nachteiligen Folgen rechnen zu müssen; ihm kann dann nicht vorgeworfen werden, nicht das Seine dazu beigetragen zu haben, um die berechtigten Zweifel aufzuklären.
Auch für aus Cannabiskonsum ableitbare Zweifel an der Fahreignung gelten die dargestellten Maßstäbe. Auch hier trifft es wie bei sonstigen Zweifeln zu, dass eine Gutachtensaufforderung (nur) rechtmäßig ist, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Speziell für den regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum gilt, dass er berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen kann, die die Aufklärung rechtfertigen können, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag.
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