Ein Rotlichtverstoß mit einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes. Nach Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV) ist hierfür eine Regelgeldbuße von 125 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen.
Für die rechtliche Einordnung ist jedoch nicht allein die Dauer der Rotlichtphase maßgeblich. Die Indizwirkung der Regelbeispiele des Bußgeldkatalogs bindet den Tatrichter nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Regelfalls tatsächlich vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß handelt, bei dem zumindest eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Fehlt es bereits an einer solchen abstrakten Gefährdung, liegt kein typischer qualifizierter Rotlichtverstoß vor.
Dies gilt insbesondere bei Missachtung des Rotlichts einer Baustellenampel. Hier kann die Annahme eines Regelfalls ausscheiden, wenn keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Für diese Prüfung sind nähere Feststellungen erforderlich, insbesondere zur Verkehrsführung an der Baustelle, zur Länge und Übersichtlichkeit, zu möglichem Querverkehr sowie zu eventuellem Gegenverkehr.
Hinsichtlich der Rechtsfolgenbemessung ist zudem zu beachten, dass das Fehlen strafmildernder Umstände wie eines Geständnisses nicht zulasten des Betroffenen berücksichtigt werden darf.
Für die rechtliche Einordnung ist jedoch nicht allein die Dauer der Rotlichtphase maßgeblich. Die Indizwirkung der Regelbeispiele des Bußgeldkatalogs bindet den Tatrichter nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Regelfalls tatsächlich vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß handelt, bei dem zumindest eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Fehlt es bereits an einer solchen abstrakten Gefährdung, liegt kein typischer qualifizierter Rotlichtverstoß vor.
Dies gilt insbesondere bei Missachtung des Rotlichts einer Baustellenampel. Hier kann die Annahme eines Regelfalls ausscheiden, wenn keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Für diese Prüfung sind nähere Feststellungen erforderlich, insbesondere zur Verkehrsführung an der Baustelle, zur Länge und Übersichtlichkeit, zu möglichem Querverkehr sowie zu eventuellem Gegenverkehr.
Hinsichtlich der Rechtsfolgenbemessung ist zudem zu beachten, dass das Fehlen strafmildernder Umstände wie eines Geständnisses nicht zulasten des Betroffenen berücksichtigt werden darf.
OLG Dresden, 07.08.2002 - Az: Ss (Owi) 361/02
ECLI:DE:OLGDRES:2003:1016.SS.OWI283.03.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


