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Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters bei der Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoss

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für die Frage, wann die Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz1 StVZO „nicht möglich“ sind der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung folgend folgende Maßstäbe zugrunde zu legen:

„Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des BVerwG anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.

Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt er die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es den Behörden regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.


VG Düsseldorf, 12.09.2013 - Az: 6 K 4111/13

ECLI:DE:VGD:2013:0912.6K4111.13.00

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