Der Fahrzeughalter muss beweisen, dass Schäden tatsächlich durch die Nutzung der Waschanlage verursacht wurden. Zwar kann bei Schäden nach einem Waschvorgang ein Anscheinsbeweis zugunsten des Fahrzeughalters greifen, wenn die Schadensursache allein im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers liegt. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch widersprüchliche Beweise, insbesondere Sachverständigengutachten, widerlegt werden.
Sind die vorgefundenen Kratzer nicht mit der Funktionsweise der Waschanlage in Einklang zu bringen, weil die Kratzspuren überwiegend quer oder wellenförmig verliefen, während typische Spuren durch die Waschwalzen vertikal oder bogenförmig verlaufen müssten, so liegt der Schluss nahe, dass die Schäden bereits vor dem Waschgang bestanden oder durch andere Ursachen erklärbar sind.
Die Beweislast für die Schadensentstehung liegt grundsätzlich beim Fahrzeughalter - das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt er. Wurde das Fahrzeug vor dem Waschgang nicht auf Schäden geprüft, so scheidet ein Schadensersatzanspruch in einer solchen Konstellation aus.
Sind die vorgefundenen Kratzer nicht mit der Funktionsweise der Waschanlage in Einklang zu bringen, weil die Kratzspuren überwiegend quer oder wellenförmig verliefen, während typische Spuren durch die Waschwalzen vertikal oder bogenförmig verlaufen müssten, so liegt der Schluss nahe, dass die Schäden bereits vor dem Waschgang bestanden oder durch andere Ursachen erklärbar sind.
Die Beweislast für die Schadensentstehung liegt grundsätzlich beim Fahrzeughalter - das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt er. Wurde das Fahrzeug vor dem Waschgang nicht auf Schäden geprüft, so scheidet ein Schadensersatzanspruch in einer solchen Konstellation aus.
LG Lübeck, 11.04.2025 - Az: 3 O 186/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0411.3O186.22.00
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