Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Pkw und einem Radfahrer haftet der Radfahrer voll, wenn allein ein grober Vorfahrtsverstoß des Radfahrers feststeht, hingegen keine gefahrerhöhenden Umstände auf Seiten des Pkw-Fahrers (OLG Schleswig, 21.08.2008 - Az: 7 U 89/07).
Kommt es auf einer Kreuzung zwischen einem Pkw, der unter Einhaltung der Geschwindigkeitsvorschriften eine vorfahrtberechtigte Hauptstraße befährt und einem Fahrradfahrer, der sich von links auf dem Fahrradweg der Kreuzung nähert, zu einer Kollision, so ist von einer überwiegenden Verursachung des Unfalls durch den an sich wartepflichtigen Fahrradfahrer auszugehen (OLG München, 30.09.2011 - Az: 10 U 2333/11).
LG Lübeck, 17.01.2024 - Az: 6 O 8/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0117.6O8.22.00
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