Eine Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (hier: Nr. 11101 KV GNotKG). Dem Erfordernis einer Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG in einem gesonderten Wertfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festzusetzenden Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrundeliegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Betreuung erfassten Vermögens.
Für den Beginn der Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG) kommt es im Rahmen der Festsetzung von Vermögenswerten bei Jahresgebühren wie z.B. nach der Vorbem. 1.1 Abs. 1 und der Anm. Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG statt auf die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung bzw. anderweitigen Erledigung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr an.
Soweit die Ermittlung des der nicht befreiten Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung unterliegenden Werts des Vermögens für den Kostenansatz der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Schleswig, 20.04.2023 - Az: 9 Wx 6/22 - zu erfolgen hat, ist ein Kapitalisierungsfaktor entsprechend § 52 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG bei der Jahresgebühr Nr. 11101 KV GNotKG nicht heranzuziehen.