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Geltendmachung von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall wegen der Beschädigung von Sicherungseigentum

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem Sicherungs-/Leasingnehmer muss auch bei berechtigtem mittelbaren Besitz ein Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner zuerkannt werden, da anderenfalls eine Haftungslücke entstehen würde. Denn es gehört zur üblichen Verwendung eines sicherungsübereigneten oder geleasten Fahrzeuges, dass dieses zeitweilig beispielsweise an Familienangehörige oder Freunde zur Nutzung überlassen wird. Es sind dabei die Aufwendungen zu ersetzen, die dazu dienen, die uneingeschränkte Nutzungsbeeinträchtigung abzuwehren. Hierzu zählen in erster Linie der Nutzungsschaden (Nutzungsausfallschaden), aber auch die Auslagenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Wird auf einem Parkplatz mit ständig wechselnden Verkehrssituationen nicht bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) gefahren, stellt dies einen Sorgfaltsverstoß nach § 1 Abs. 2 StVO dar. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt ebenfalls vor, wenn derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts aus einer Parkbucht fährt, sich nicht so verhält, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Dabei darf der Rückwärtsfahrende sich nicht lediglich auf die Sicht der Rückfahrkamera beschränken.

Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge ist zu berücksichtigen, dass aus dem Rückwärtsfahren auch auf Parkplätzen eine besondere Gefährlichkeit für den rückwärtigen Verkehr folgt, welchem eine höhere Gewichtung beizumessen ist, so dass eine Haftung des Rückwärtsfahrenden zu 2/3 angemessen ist.


LG Lübeck, 19.07.2023 - Az: 9 O 113/21

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0719.9O113.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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