Radfahrer treffen bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Dabei müssen Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und müssen insbesondere nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau halten.
Radfahrer haben dementsprechend die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen ggf. Schrittgeschwindigkeit fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss ein Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen.
Diese Maßstäbe gelten erst recht auf reinen Gehwegen, die lediglich durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind.
Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich
§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Ein Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Er muss auch damit rechnen, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können.