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Urteile - Fußgänger

Verkehrsrecht

Auch für Fußgänger gilt die Straßenverkehrsordnung. Zudem sind Fußgänger nicht von Verwarnungs- oder Bußgeldern befreit.

Sofern ein Gehweg vorhanden ist, muss dieser genutzt werden. Die Straße darf nur in Ausnahmefällen benutzt werden. Das verbotswidrige Gehen auf der Fahrbahn, Kraftfahrstraßen oder der Autobahn kann ein Bußgeld zur Folge haben.

Sofern die Fahrbahn überquert werden soll, ist der kürzeste Weg zu wählen. Dies ist zudem nur an Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln, Zebrastreifen oder Verkehrsinseln erlaubt. Fußgänger, die bei Dunkelheit in dunkler Kleidung - ggf. ohne auf den Verkehr zu achten - eine Fahrbahn überqueren, handeln i.d.R. grob fahrlässig.

Für Zebrastreifen gilt, dass Autofahrer anhalten und Fußgänger, die die Fahrbahn objektiv erkennbar überqueren wollen, über die Straße lassen müssen.

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Urteil

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