Es gibt keine Verpflichtung, ein Haus bei Tauwetter von Eis und Schnee zu befreien, ohne das sonstige besondere Umstände vorliegen.
Dies wäre zu weitgehend, weil es darauf hinauslaufen würde, dass bei starkem Tauwetter nahezu jeder Eigentümer eines Hauses, das an öffentliche Verkehrsflächen grenzt und das nicht mit einem Flachdach ausgestattet ist, das Dach von Eis und Schnee reinigen lassen muss.
In dieser Hinsicht besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch.
Am Mittag des Neujahrstages 2011
parkte der Kläger sein Auto in einer Parkbucht vor dem Haus des Beklagten in Osnabrück, in dem dieser eine Praxis betreibt, aber nicht wohnt. Im Laufe des Nachmittags lösten sich vom Dach des Hauses des Beklagten mehrere
Eisbrocken, die das Auto des Klägers beschädigten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger den Sachschaden am Auto zu ersetzen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er meint, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht bestanden habe.
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