Die Verkehrsfläche auf einer Parkplatzanlage dient nicht vom Vorwärtskommen, sondern ist vielmehr vom
Parken und damit vom ruhenden Verkehr bestimmt.
Das Gebot der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen entspringt nämlich dem Umstand, dass auf Parkplätzen vermehrt Fußgängerverkehr stattfindet, der Pkw-Verkehr maßgeblich durch die Suche nach freien Parkplätzen, durch ständiges Ein- und Ausparken und insbesondere auch durch Ein- und Aussteigen von Fahrzeuginsassen geprägt ist, sodass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist.
Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des
§ 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen.
Daher muss derjenige, der auf einem Parkplatz in eine Parkbucht einfährt, neben welcher sich unmittelbar bereits ein anderes Fahrzeug befindet, jederzeit damit rechnen, dass in diesem Fahrzeug eine Person sitzt, die aussteigen möchte und die Tür öffnet. Auch der Umstand, dass der in die Parklücke Einfahrende womöglich nicht erkennen kann, dass in dem neben ihm geparkten Fahrzeug sich noch aussteigewillige Personen befinden, entlastet Ersteren nicht, da der in die Parklücke Einfahrende jedenfalls damit rechnen muss, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt ist, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte.
Da der in die Parklücke Einfahrende daher jederzeit damit rechnen muss, dass in dem bereits daneben geparkten Fahrzeug eine Person sitzt, die aussteigen möchte und die Tür öffnet, hat der Einfahrende im Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang äußerste Sorgfalt zu beachten und darf dabei gerade nicht darauf vertrauen, wie im fließenden Verkehr, einfach einfahren zu dürfen.